Die Regel sagt, solange keine Widerspruchsfrist im Vertrag / Bestellung als folgend verbindlich anzunehmen ist, ist ein Werksvertrag zustande gekommen.
Siehe..Bestellung gilt als verbindlich, wenn kein Widerspruch z.B binnen 3 Tagen erfolgt.
Die Frage ist natuerlich, ob der Besteller sich sicher sein kann, das der Lieferant ueberhaupt in der Lage ist, die Bestellung auszufuehren. Irgendwo muss also ein Leistungsangebot vorhanden sein, dass eine Bestellung ueberhaupt untermauert.
z.B Leistungskataloge oder gezielte Anfragen mit Abgaben von Angeboten dazu.
Den Widerspruch sollte man sicherlich tunlichst
schriftlich formulieren. Und wenn es nur eine mail ist.
Fax ist immer relativ schwierig nachzuweisen, wenn es nicht ueber Rechner gelaufen ist.
Da ist die protokollfuehrung und Art des Faxes ( koennt ja auch stueck bildzeitung sei) deutlicher nachweisbar.
Ansonsten gilt bei jedem Werksvertag das letzte Dokument; dass nach Moeglichkeit eher einer Auftragsbestaetigung entsprechen sollte.
Vermutlich wird der Rechtsbeistand, bei dem er sich sicherlich Auskunft holen sollte...schlicht ein boeses wort benutzen..
so wie..harmlos gesagt..Dummkopf, weil ..mit dem muendlich...ist einfach ewiges Hornberger Schiessen.
Wenn er jetzt unheimlich schlau ist, kann er auf Geschaeftsbedingungen verweisen, die z.B bekannt sind..abrufbar sind ( website?) oder dem Kunden schon bei vorherigen Geschaeften bekannt waren, aus denen klar hervorgeht , das kein Werksvertag verbindlich zustande kommt mit ihm, wenn keine Auftragsbestaetigung z.B innerhalb von 2-3 Tagen erfolgte.
Ich schaetze aber, dass es so etwas auch nicht gibt?!
Es wird mit Lernen zu tun haben, was er erfaehrt.
Das bloedsinnigste waere sicherlich, wenn jemand Doener bei ihm bestellt.Dann liegt der nachweis relativ
flott auf Hand, das er vermutlich diese Warendienstleistung nicht einmal anbietet.(vorrausgesetzt)
Der Beitrag wurde von Lipp bearbeitet: 09.02.2010, 16:07 Uhr