SIMPLE-QUALITY
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Quality - Keep it simple...!!

Beauftragter der obersten Leitung

Beitrag 05.03.2010, 10:07 Uhr
Sedlmeier
Level 1 = Community-Lehrling
*
Hallo an alle "QM" Kollegen.

Bin wieder / immer noch dabei, mein Handbuch auf die 9001:2008 umzustellen. Bzw. prüfe ich ob und in wie weit das überhaupt nötig ist. Mit Freuden habe ich feststellen können, dass die Normen einfach "einfacher" geschrieben wurden, und die Vorgaben nicht mehr so starr sind. smile.gif

Nur ein Punkt ist mir nicht klar: "Der Beauftragte der obersten Leitung ist ein Mitglied der Leitung der Organisation". Werde ich jetzt befördert ? :woohoo:
Oder muss mein Chef jetzt die internen Audits ect. selbst durchführen? :blink:

Ich bin "nur" die Chefsekretärin und wurde vor 2 Jahren auch zum QMB "ernannt".
Was verlangt die Norm in diesem Punkt genau?

Danke für Eure Hilfe und Unterstützung gaaaaaaaaaaaaaaanz viele Grüße an alle.
wink.gif
   
Beitrag 05.03.2010, 10:27 Uhr
pefiULM
Level 6 = Community-Doktor
******
Sedlmeier schrieb:
QUOTE
Hallo an alle "QM" Kollegen.

...
Nur ein Punkt ist mir nicht klar: "Der Beauftragte der obersten Leitung ist ein Mitglied der Leitung der Organisation". Werde ich jetzt befördert ? :woohoo:
Oder muss mein Chef jetzt die internen Audits ect. selbst durchführen? :blink:

Ich bin "nur" die Chefsekretärin und wurde vor 2 Jahren auch zum QMB "ernannt".
Was verlangt die Norm in diesem Punkt genau?


Hallo Heike,
ich glaub mal nicht, dass Dich Dein Chef jetzt befördern will oder Dein Job machen will.

Ich denke mal, dass ihr ein Betrieb seid mit einem Chef und dann zig Mitarbeiter und gut ist.

In solchen Fällen ist der Unternehmer auch (oft / immer) Beauftragter der obersten Leitung. Der Dir die Aufgabe überträgt und gut ist.

Wenn Du Deinen Job machst und ihm fehlerhafte Prozesse benennst, die er dann abstellt, dann ist doch alles ok.

Er könnte Dir die Befugnisse nach a bis c übergeben, muss aber nicht. Es reicht wenn Du ihn hinsichtlich dieser Punkte berätst und er dann seinen Job macht.

Grüßle
Peter smile.gif
Bearbeitungsgrund: Gramatikfehler
   
Beitrag 05.03.2010, 10:28 Uhr
Thor79
Level 4 = Community-Meister
****
Hallo,

hier wurde die Änderung soweit vorgenommen, dass der QMB durch seine Tätigketien eine Leitende Funktion im Unternehmen wahr nimmt.

D.h. aber nicht, das der GF die Audits durchführt, sondern letztendlich als QMB verantwortlich dafür ist, d.h. die Aufgabe kann entsprechend delegiert werden. Wichtig ist nur dass der QMB entsprechend der GF direkt unterstellt ist.

In der Praxis lässt sich diese Forderung gerade bei Kleinst- und kleinen Unternehmen nur schwer umsetzen. Daher habe ich auch noch keine großen Probleme in Zert-Audits erlebt.

Beste Grüße
Thorsten
   
Beitrag 05.03.2010, 10:57 Uhr
Sedlmeier
Level 1 = Community-Lehrling
*
Thor79 schrieb:
QUOTE
Hallo,

Wichtig ist nur dass der QMB entsprechend der GF direkt unterstellt ist.

Beste Grüße
Thorsten




Hallo Thorsten,

man..............das war ja schnell! :woohoo:
Besten Dank für die Info. Aber genau dieser eine Satz steht genauso schon in meinem QMH 9001:2000.
Und bei meinem 1. Ü-Audit letztes Jahr, hat mich die Auditorin explizit und wiederholt auf diese Änderung in der 9001:2008 hingewiesen. Daher bin ich so verwirrt.
Etwas Anderes wär mir nämlich auch nicht eingefallen. :dry:
Dankeschön!!
   
Beitrag 05.03.2010, 17:06 Uhr
EC128
Level 1 = Community-Lehrling
*
Hallo alle,
also die Normforderungen zum Beauftragten der obersten Leitung haben sich seit der Ausgabe 1994 nicht geändert. Von der Ausgabe 2000 auf die Ausgabe 2008 hat sich nur geändert, dass aus dem Leitungsmitglied (9001:2000) ein Mitglied der Leitung (9001:2008) wurde. Das ist für mich keine grundlegende Änderung, was fälschlicherweise von einigen Zertifizierungsstellen, Auditoren und sog. Beratern immer wieder behauptet wird.

Eindeutig und unstreitig ist die Normforderung in Pkt. 5.5.2, dass es ein Mitglied der Leitung mit der entsprechenden Befugnis (Kompetenz) sein muß.
In großen Unternehmen ist es häufig so, dass ein Mitglied des Vorstandes oder einer der Geschäftsführer, der Prokurist etc. der Beauftragte der Leitung ist. In den kleinen Unternehmen also dort, wo es Chef und Mitarbeiter gibt, wird und kann es immer nur der Chef persönlich sein, wie andere Mitglieder hier ja auch schon dargestellt haben.

In beiden Fällen wird in der Regel jemand benötigt, der die Arbeit macht. Dazu ernennt man dann eine(n) Qualitätsbeauftragte(n) (QB) oder eine(n) Qualitätsmanagementbeauftragte(n) (QMB), der sich um die Organisation des QMS, die Aktualisierung und Verteilung der Dokumente etc. kümmert. Dieser QB oder QMB ist aber nach Norm nicht gefordert und (normalerweise) eben auch nicht der Beauftragte der obersten Leitung. Und lt. Anmerkung zu 5.5.2 kann der Beauftragte der obersten Leitung in Angelegenheiten des QM-Systems nach wie vor eine Zusammenarbeit mit externen Stellen eingehen. Also externer QMB oder QB ist möglich aber nicht externer Beauftragter der obersten Leitung.

Bitte um Verständnis und Vergebung , dass ich hier so pingelig bin (und bitte nicht wieder als Korinthenk....... bezeichnen), aber ich habe den Eindruck (siehe auch viele andere Beiträge und Fragen zum "QMB", dass häufig die Begriffe und die Aufgaben vom "Beauftragten der obersten Leitung" und des "QMB" bzw. "QB" falsch verstanden werden.

HG
EC
   
Beitrag 06.03.2010, 07:27 Uhr
WolfgangA
Level 7 = Community-Professor
*******
Hallo,
falls dies so rüber gekommen ist, haben Sie mich eindeutig missverstanden. Sorry hierfür. :blush:

Ich wollte damit nur sagen, dass Auditoren die auf jeden i-Punkt schauen und dabei die Sinnhaftigkeit und das was ein Audit bewirken soll vergessen, dies geht dann in die Korinthenk... hinein.

Mein Fazit ist => dort wo es wichtig ist (Kundenzufriedenheit, Produktsicherheit....., dort ja, aber dort wo es nur um §-Reiterei und i-Punkte geht bitte nicht.

Ein Audit muß für alle Seiten-wertschöpfend (in jeder Hinsicht) sein und nicht zwecks Schkane betrieben werden.

Gruß
Wolfgang
   
Beitrag 15.03.2010, 07:54 Uhr
Sedlmeier
Level 1 = Community-Lehrling
*
Hallo Zusammen,

ich habe meine Frage wegen der "Neuregelung" an meinen zuständigen Auditor geschickt.
Auch mit der Info, die ich von Euch bekommen habe. Hier ist die Antwort.
Wie ich es auch drehe und wende; der QMB MUSS Mitglied der obersten Leitung sein!
Was sagt Ihr dazu?


"die Norm verlangt mit der Revision 2008, dass der QMB ein Mitglied der Leitung sein muss.
Das sehen alle renommierten Zertifizierungsstellen so. und ich verlange dies auch selbst beim Audit.

Also:
Offiziell sprich verantwortlich muss ein QMB sein, der der GL angehört. Was jedoch nicht heißt, dass er von jemand anderem nicht unterstützt werden darf.
Könnte man als Stellvertretung im Organigramm angeben.
"
   
Beitrag 15.03.2010, 08:20 Uhr
WolfgangA
Level 7 = Community-Professor
*******
Hallo,

in der 5.5.2 ist doch ganz klar geschrieben "DIE OBERSTE LEITUNG MUSS EIN MITGLIED DER LEITUNG DER ORGANISATION BENENNEN;DAS;UNABHÄNIG VON ANDEREN VERANTWORTUNGEN

Es ist doch somit eigentlich ganz klar.
Die GF muß einen Beauftragten benennen der für das Management System verantwortlich ist.

Also benennen und gut ist, wer die Arbeit macht sei dahin gestellt, das könnte ja auch ein andere machen der Qualifiziert ist. Hierbei muß nur aufgepasst werden, wenn es ein externer Berater ist der die Arbeit macht, darf dieser beim Audit nicht teilnehmen (zumindest bei der TS).

Finde dies schon klasse überall scheint die GF nicht gerne die Verantwortung zu übernehmen, dann müssen Sie halt einen dafür einstellen der die Verantwortung übernimmt.

Gruß
Wolfgang
   
Beitrag 15.03.2010, 08:41 Uhr
pefiULM
Level 6 = Community-Doktor
******
Sedlmeier schrieb:
QUOTE
Hallo Zusammen,

..... Hier ist die Antwort.
Wie ich es auch drehe und wende; der QMB MUSS Mitglied der obersten Leitung sein!
Was sagt Ihr dazu?


"die Norm verlangt mit der Revision 2008, dass der QMB ein Mitglied der Leitung sein muss.
Das sehen alle renommierten Zertifizierungsstellen so. und ich verlange dies auch selbst beim Audit.

Also:
Offiziell sprich verantwortlich muss ein QMB sein, der der GL angehört. Was jedoch nicht heißt, dass er von jemand anderem nicht unterstützt werden darf.
Könnte man als Stellvertretung im Organigramm angeben.
"


Hallo Heike,
zuerst mal ist Wolfgangs Darstellung in Ordnung und absolut korrekt und wird auch so gelebt.

Hinzufügen möchte ich noch ein paar Worte zum allgemeinen Verständnis:

Der Beauftragte der obersten Leitung ist nicht gleich QMB!
Der Beauftragte der obersten Leitung muß, in eigener Verantwortung, Geld in die Hand nehmen dürfen, um das QMS aufrecht erhalten zu können. Dazu erhält er normalerweise ein Budget oder es ist der Chef selbst.
Der Beauftragte der obersten Leitung muß die Kundenzufriedenheit messen. Das muß nicht die Aufgabe des QMB sein! Normalerweise macht das der Vertrieb.
Der Beauftragte der obersten Leitung muß die Kundenorientiertheit im Betrieb sicherstellen und kommunizieren. Damit sind die Kundenforderungen gemeint, die in geeigneter Form an die einzelnen Abteilungen weitergegeben werden. Normalerweise macht das das Programm- oder Projektmanagement.

Damit meine ich: Der Beauftragte der obersten Leitung ist in kleinen bis mittleren Unternehmen in der Regel der Chef selbst, in größeren Unternehmen ist es ein Mitglied der Geschäftsführung.

Die Arbeit an sich macht der QMB und andere.

Grüßle
Peter smile.gif
   
Beitrag 15.03.2010, 08:47 Uhr
WolfgangA
Level 7 = Community-Professor
*******
Hallo Peter,

sehr gute Erklärung wink.gif

Ergänzend dazu ... kann der QMB auch derjenige welche sein ..... . Haupsache ies gibt einen der die Verantwortung für das System übernimmt wie immer derjenige heißen mag... .

Wolfgang
   
Beitrag 17.03.2010, 14:01 Uhr
EC128
Level 1 = Community-Lehrling
*
Hallo zusammen,
also sind wir uns doch einig, dass der Beauftragte der Leitung auch Mitglied der Leitung sein muß. Ich habe in meinem früheren Beitrag ausführlich behandelt. Peter hat es ja nochmal auf den Punkt gebracht: der Beauftragte der obersten Leitung ist nicht gleich ein QMB oder QB.
Noch eine Anmerkung zum Beitrag Sedlmeier: Diese Normforderung ist nicht neu sondern seit der Norm Ausgabe 1994 inhaltlich unverändert. Damals hieß es in Punkt 4.1.2.3 " Beauftragter der obersten Leitung": Die oberste Leitung des Lieferanten (so hat damals die Organisation geheissen) muß ein Mitglied des lieferanteneignen Führungskreises benennen, das - abgesehen von anderen Verantwortlichkeiten - die festgelegte Befugnis besitzt um ...........
Also keine Neuerung, wie von manchen Auditoren, Zertifizierungsstellen oder sog. Beratern dargestellt.
HG
EC
   
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