SIMPLE-QUALITY
Quality - Keep it simple...!!
Wie lange kann ein Kunde Teile reklamieren und wo ist bzw. sollte das geregelt sein?



Level 1 = Community-Lehrling

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Mitglied seit: 15.09.2015
Beiträge: 6
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Beiträge: 6
Hallo alle zusammen.
So, jetzt habe ich mich auch mal hier angemeldet!
Kurz zu meiner Person. Ich durfte früher in meinem alten Job noch bei einem OEM die Lieferanten
über ein QS Portal bei Abweichungen sozusagen verhauen! Dann wurde der Standort leider geschlossen. :S
Ich hatte Glück und bin (mit fast 50) bei einem Automobilzulieferer in der Qualitätssicherung
untergekommen. Also kämpfe ich mich nun seit circa 11 Monaten mit allen möglichen QS Themen herum,
wobei ich da riesige Wissenslücken habe. Ich bin zuständig für die Reklamationsbearbeitung und
allem was da so zugehört. Aber man wird ja, wenn man will, nie zu alt um etwas neues zu lernen!
Doch kommen wir nun mal zu meiner Frage:
Ich (die Firma) hat einen Kunden der uns Sammelausschuss reklamiert vom Produktionsdatum 11/2013.
Wie lange kann ein Kunde eigentlich Problemteile reklamieren?
Gibt es da nicht eine zeitliche Grenze?
Und wenn der Kunde so spät reklamiert, kann man diese Reklamation nicht einfach ablehnen, da
der Kunde uns ja jede Möglichkeit zur Prozessoptimierung genommen hat?
Das ist übrigens die zweite Reklamation von diesem Kunden von solchen Uraltteilen!
Merkwürdig ist auch, das er weiterhin bestellt, arbeitet der etwa nicht nach FIFO?
Viele Grüße aus dem bergischen Land von
QMNEWBIE (Klaus)
So, jetzt habe ich mich auch mal hier angemeldet!

Kurz zu meiner Person. Ich durfte früher in meinem alten Job noch bei einem OEM die Lieferanten
über ein QS Portal bei Abweichungen sozusagen verhauen! Dann wurde der Standort leider geschlossen. :S
Ich hatte Glück und bin (mit fast 50) bei einem Automobilzulieferer in der Qualitätssicherung
untergekommen. Also kämpfe ich mich nun seit circa 11 Monaten mit allen möglichen QS Themen herum,
wobei ich da riesige Wissenslücken habe. Ich bin zuständig für die Reklamationsbearbeitung und
allem was da so zugehört. Aber man wird ja, wenn man will, nie zu alt um etwas neues zu lernen!

Doch kommen wir nun mal zu meiner Frage:
Ich (die Firma) hat einen Kunden der uns Sammelausschuss reklamiert vom Produktionsdatum 11/2013.
Wie lange kann ein Kunde eigentlich Problemteile reklamieren?
Gibt es da nicht eine zeitliche Grenze?
Und wenn der Kunde so spät reklamiert, kann man diese Reklamation nicht einfach ablehnen, da
der Kunde uns ja jede Möglichkeit zur Prozessoptimierung genommen hat?
Das ist übrigens die zweite Reklamation von diesem Kunden von solchen Uraltteilen!
Merkwürdig ist auch, das er weiterhin bestellt, arbeitet der etwa nicht nach FIFO?
Viele Grüße aus dem bergischen Land von
QMNEWBIE (Klaus)



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Mitglied seit: 15.09.2015
Beiträge: 6
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Hallo zusammen.
Schade, über 80 Leser, aber leider keine Antwort... :sick:
Vieleicht meinen alle die Frage wäre ein Witz? *grübel* :whistle:
Nein, die Frage ist tatsächlich ernst gemeint! :laugh:
Also bitte, haut in die Tasten und schreibt eure Erfahrungen / Meinungen zu dem Thema!
Vielen Dank.
Und viele Grüße vom
QMNEWBIE (Klaus)
Schade, über 80 Leser, aber leider keine Antwort... :sick:
Vieleicht meinen alle die Frage wäre ein Witz? *grübel* :whistle:
Nein, die Frage ist tatsächlich ernst gemeint! :laugh:
Also bitte, haut in die Tasten und schreibt eure Erfahrungen / Meinungen zu dem Thema!
Vielen Dank.
Und viele Grüße vom
QMNEWBIE (Klaus)



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Mitglied seit: 18.06.2015
Beiträge: 53
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Guten Morgen,
aus meiner Erfahrung macht es keinen Sinn einen SA so lange aufzuheben. Kunden machen das gern. Ich lehne SA mit Bauteilen älter als 1 Jahr ab. Einfach weil keiner mehr nachvollziehen kann, aus welcher Fertigungscharge die Bauteile sind. Ich weiß das unsere Kunden an die OEM´s bzw. 1st Tear 6 Monate ausgemacht haben.
aus meiner Erfahrung macht es keinen Sinn einen SA so lange aufzuheben. Kunden machen das gern. Ich lehne SA mit Bauteilen älter als 1 Jahr ab. Einfach weil keiner mehr nachvollziehen kann, aus welcher Fertigungscharge die Bauteile sind. Ich weiß das unsere Kunden an die OEM´s bzw. 1st Tear 6 Monate ausgemacht haben.



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Mitglied seit: 08.10.2009
Beiträge: 41
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Beiträge: 41
Hallo,
dein Thema gehört nicht zu den einfachsten im Umgang mit einem Kunden und aus deinen Ausführungen wird auch nicht ganz klar, welche Absprachen oder Vereinbarungen es mit dem Kunden gibt. Dazu kommt noch, dass hierbei kaufmännische und Q-Themen vermischt werden können.
Ich probier mal das Thema von außen zu betrachten:
Sollte es keine schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden geben, so hat der Kunde nach Erhalt der Ware eine "unverzügliche" Rügepflicht im Falle eines Mangels (§377 HGB).
Dieses "unverzüglich" ist natürlich auch wieder Auslegungssache, liegt aber eher im Bereich von Tagen, ggf. wenige Wochen.
Dein Vertrieb kann dir hier sicher weiterhelfen, in dem er entsprechende Zahlungsziele mit dem Kunden vereinbart hat (ggf. AGB)
Die o.g. Rügepflicht kann durch weitere Vereinbarungen ausgeweitet bzw. "aufgeweicht" werden.
Es gibt Vereinbarungen zur späteren Rüge, wenn der Kunde z.B. bekannt gibt, dass im WE nur Identität, Menge und Transportschäden geprüft werden und eine Rüge/Reklamation immer noch möglich ist, wenn der Mangel in der Weiterverarbeitung gefunden wird.
Desgleichen kann es Vereinbarungen bzgl. der Ersatzleistungen (Neulieferung, Nacharbeit,...) geben und natürlich in welcher Form der Mangel angezeigt wird (Rücksendung der Ware, schriftliche Anzeige oder z.B. Sammelreklamation).
Diese ganze Reklamationsabwicklung sollte in einer QMV/QSV mit dem Kunden abgestimmt sein.
Da der Kunde die Form der Sammelreklamation bei euch anwendet, gibt es vielleicht eine entsprechende Vereinbarungen, idealerweise auch mit Fristen.
Ansonsten solltest du dich mit deinem Vertrieb kurzschließen, inwieweit ein Verrechnung der reklamierten Bauteile stattgefunden hat.
Wenn du aufgrund der verspäteten Reklamation keine Bewertung des Mangels und ggf. Ursachenanalyse mehr durchführen kannst, sind vielleicht auch die Kaufleute daran interessiert, genauere Vereinbarungen in die AGB aufzunehmen und Sammelreklamationen nur zuzulassen, wenn der Aufwand zum Nutzen steht.
Wir lassen Sammelreklamationen nur zu, wenn es um Einzelfehler und weite Transportwege geht. Kaufmännisch sind hier Quoten vereinbart, wie so etwas verrechnet wird. Ursachenanalyse findet dabei in Abstimmung mit dem Kunden nur sporadisch statt.
Gruß Q-wärts
dein Thema gehört nicht zu den einfachsten im Umgang mit einem Kunden und aus deinen Ausführungen wird auch nicht ganz klar, welche Absprachen oder Vereinbarungen es mit dem Kunden gibt. Dazu kommt noch, dass hierbei kaufmännische und Q-Themen vermischt werden können.
Ich probier mal das Thema von außen zu betrachten:
Sollte es keine schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden geben, so hat der Kunde nach Erhalt der Ware eine "unverzügliche" Rügepflicht im Falle eines Mangels (§377 HGB).
Dieses "unverzüglich" ist natürlich auch wieder Auslegungssache, liegt aber eher im Bereich von Tagen, ggf. wenige Wochen.
Dein Vertrieb kann dir hier sicher weiterhelfen, in dem er entsprechende Zahlungsziele mit dem Kunden vereinbart hat (ggf. AGB)
Die o.g. Rügepflicht kann durch weitere Vereinbarungen ausgeweitet bzw. "aufgeweicht" werden.
Es gibt Vereinbarungen zur späteren Rüge, wenn der Kunde z.B. bekannt gibt, dass im WE nur Identität, Menge und Transportschäden geprüft werden und eine Rüge/Reklamation immer noch möglich ist, wenn der Mangel in der Weiterverarbeitung gefunden wird.
Desgleichen kann es Vereinbarungen bzgl. der Ersatzleistungen (Neulieferung, Nacharbeit,...) geben und natürlich in welcher Form der Mangel angezeigt wird (Rücksendung der Ware, schriftliche Anzeige oder z.B. Sammelreklamation).
Diese ganze Reklamationsabwicklung sollte in einer QMV/QSV mit dem Kunden abgestimmt sein.
Da der Kunde die Form der Sammelreklamation bei euch anwendet, gibt es vielleicht eine entsprechende Vereinbarungen, idealerweise auch mit Fristen.
Ansonsten solltest du dich mit deinem Vertrieb kurzschließen, inwieweit ein Verrechnung der reklamierten Bauteile stattgefunden hat.
Wenn du aufgrund der verspäteten Reklamation keine Bewertung des Mangels und ggf. Ursachenanalyse mehr durchführen kannst, sind vielleicht auch die Kaufleute daran interessiert, genauere Vereinbarungen in die AGB aufzunehmen und Sammelreklamationen nur zuzulassen, wenn der Aufwand zum Nutzen steht.
Wir lassen Sammelreklamationen nur zu, wenn es um Einzelfehler und weite Transportwege geht. Kaufmännisch sind hier Quoten vereinbart, wie so etwas verrechnet wird. Ursachenanalyse findet dabei in Abstimmung mit dem Kunden nur sporadisch statt.
Gruß Q-wärts
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