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8.4.2.2 Gesetzliche & behördliche Anforderungen in der Lieferkette

Beitrag 20.06.2023, 15:16 Uhr
Wunold
Wunold
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Hallo in die Runde, 

bei Durchsicht unseres Managementsystems habe ich festgestellt, das wir ein Prozesslücke bei uns haben("muss den Prozess dokumentieren")....

Ich suche derzeit nach einer praktikablen Lösung, diese Anforderung umzusetzen, ohne das ich wieder ein Bürokratriemonster aufbaue (und mich meine Kollegen aus Vertreib und Einkauf wieder zum Teufel jagen). 

Auf der einen Seite sind wir verpflichtet Anforderungen und Bestimmungsländer bei unseren Kunden einzufordern, auf der anderen Seite müssen wir unser Lieferanten überwachen, das die Forderungen der Bestimmungsländer eingehalten werden. 

Um jetzt nicht bei jedem Teil und bei jeder Anfrage schon nach den den Bestimmungsländern udn Anforderungen zun rennen, hatte ich mir überlegt, ob es nicht praktikabel wäre die Anforderungen in den jeweiligen EInkaufsbedingenungen und Lieferbedingungen festzuhalten und die jeweiligen Verpflichtungen damit auf Lieferanten und Kunden zu übertragen. 

in den Einkaufsbedingungen müsste es dann heißen:"...Der Lieferant muss gewährleisten, dass die von Ihm bezogenen Teile, Dienstleistungen oder Behandlungen den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen der ihm vom Kunden mitgeteilten Bestimmungsländer entspricht...."

in den AGBs müsste es dann dagegen heißen: "... der Kunde verpflichtet sich dem Lieferanten bei Auftragsvergabe die Bestimmungsländer des Endprodukts sowie besondere das Teil betreffende gesetzliche und behördliche Bestimmungen mitzuteilen...."

Das noch in eine Prozessbeschreibung verpackt und die Steps dazwischen (wenn Sie den Eintreten), und der Käs ist gegessen.

Wie ist hier die Erfahrung der Community? Ist das eine Gangbare und akzeptable Lösung? Ich bin auch offen für smarte Vorschläge?. 

Ich bin gespannt auf die Antworten und sag schonmal vielen Dank im Voraus.

Der Wunold
   
Beitrag 21.06.2023, 12:54 Uhr
Wunold
Wunold
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? hab vergessen das es hierbei um Regelwerk IATF geht..., scusi
...
   
Beitrag 25.06.2023, 18:03 Uhr
Sonntag
Sonntag
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Guten Tag,
bitte schauen Sie sich die Nr. 9 der IATF FAQ Mai 2022 (download über IATF Global Oversight) an. Dort sind die wesentlichen Informationen für Sie ersichtlich.

"Die Intention von Abschnitt 8.4.2.2 ist es, dass die Organisation in ihre(n) Produktentwicklungsmethode(n)/Prozess(e), sowie in ihre Lieferantenmanagementmethode(n)/Prozess(e) einen oder
mehrere Ansätze vorsieht, um die Bestätigung und die Nachweise ihrer Lieferanten darüber zu erhalten, dass die Produkte und die vom Lieferanten erbrachten Leistungen die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des Landes erfüllt, in dem der Lieferant sie herstellt, des Landes, in dem die Organisation sie verwendet, und des Landes, in das die Organisation ihr Produkt liefert -
sofern diese Information vom Kunden zur Verfügung gestellt wird."

Der wichtige Hinweis heißt "Produktentwicklung". Sollte Ihr Unternehmen keine Produktentwicklung betreiben und nach Kundenspezifikationen liefern, achten Sie auf gerichtsverwertbare Nachweise Ihrer Lieferanten und in Ihrer Organisation bezüglich Einhalten aller vereinbarten Produktspezifikationen.
Sollten Sie Produktentwicklung betreiben, überprüfen/überarbeiten Sie sinnvoller Weise mit den Prozesseignern für Entwicklung und Beschaffung zusammen mit dem Firmenanwalt die Risikoanalyse und aktualisieren ggf. den Produktentwicklungsprozess und Beschaffungsprozess.
Die AGB wird wahrscheinlich kaum etwas nutzen, weil Ihre Kunden und Ihre Lieferanten auf die eignen AGB bei Bestellung bzw. Verkauf verweisen und die bestehenden Widersprüche die AGB neutralisieren. Dann gilt das allgemeine Recht (bei Geschäftspartnern in Deutschland deutsches Recht).
Komplizietrt wird es, wenn die Geschäftspartner in unterschiedlichen Ländern ihren Geschäftssitz haben.
Lassen Sie sich dann von Ihrem Juristen bzw. Rechtsanwalt beraten.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
Beitrag 03.07.2023, 10:39 Uhr
Wunold
Wunold
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Hallo Herr Sonntag,

vielen Dank für Ihre Antwort, allerdings bin ich jetzt etwas verwirrt. Den Punkt Produktentwicklung oder "Produkte nach Kundenvorgaben" schließt die FAQ24 in Frage 1 ja explizit aus.

Hier heißt es ja "Nein, alle Organisationen müssen - unabhängig von ihrer Verantwortung für Produktentwicklung -
die zutreffenden Anforderungen von 8.4.2.2 erfüllen."

Demnach müssen wir ja auch, obwohl wir nur Build-to-Print-Hersteller sind (aber auch mit Zugkaufverantwortung), einen entsprechenden Prozess vorweisen und umsetzten.  

Nun wäre meine nächste Idee jetzt alle Designtechnischen Aspekte in Beschaffungsprozess auszuklammern und  die Konformität der Produkte über, wie Sie schreiben, den Nachweis der vereinbarten Produktspezifikationen zu führen. Meinen Sie dies dürfte ausreichend sein?

Vielen Dank im Voraus. 
   
Beitrag 03.07.2023, 14:07 Uhr
Sonntag
Sonntag
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Es ist ein komplexes Thema. Um es besser zu verstehen, sind die IATF Kapitel  8.3.3.1 g), 8.4.2.2, 8.6.5, FAQ 9 und FAQ 24 zusammen zu betrachten. 
Wenn eine Organisation Produktentwicklung hat, sind die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Bestimmungslandes (sofern genannt), zu beachten.
Die extern bereitgestellte Produkte und Dienstleistungen müssen die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, sofern der ORGANISATION mitgeteilt, erfüllen.
Vor Freigabe der extern bereitgestellten Produkte sind Nachweise erforderlich, dass die Produkte und Dienstleistungen die letztgültigen anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen.
Wichtig ist hierbei, dass der KUNDE die relevanten Informationen über Bestimmungsländer mitteilen muss. Eine Aussage wie alle Länder dieser Welt ist nicht ausreichend.
Jede Organisation sollte als Entwicklungslieferant den Entwicklungsprozess bezüglich Risiken und Haftung genauestens analysieren.
Meine Aussage bezüglich "Nicht-Entwicklungslieferant" bezieht sich auf Mindestanforderungen, um im vermeintlichen Haftungsfall und möglichen Rechtsstreit ausreichend mit gerichtsverwertbaren Entlastungsnachweisen ausgestattet zu sein.
Der Gedanke, dass Nicht-Entwicklungslieferanten auch für gesetzliche und behördliche produktrelevante Vorgaben verantwortlich sein könnten, wird dann ggf. juristisch zu bewerten sein.


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Mit freundlichen Grüßen
aus dem Naheland
Sonntag
   
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