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Follower:innenProdukthaftung für Dienstleistungen
17.01.2009, 15:52 Uhr
brizzlebude
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Mitglied seit: 03.08.2008
Beiträge: 2
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Hallo an alle,
derzeit denke ich darüber nach, wie meine Organisation in Bezug auf das Produkthaftungsgesetzes absichert werden kann oder muss.
Die Organisation die gemeint ist, erbringt eine Dienstleistung am Kunden in Form eines UHD, der selber nur durch die Erstellung von Incidents, also der Aufnahme, Qualifizierung und Weitergabe der Störungsmeldungen an nachgelagerte Einheiten, die nicht mehr der Organisation, sondern dem Kunden angehören, beteiligt ist.
Aus meiner Sicht spielt das Produkthaftungsgesetz hier keine Rolle und die Organisation muss nicht dahingehend abgesichert werden.
Mich interessiert eure Meinung, stimmt ihr meiner Sicht zu oder gibt es auch hier Aspekte die zu beachten sind?
derzeit denke ich darüber nach, wie meine Organisation in Bezug auf das Produkthaftungsgesetzes absichert werden kann oder muss.
Die Organisation die gemeint ist, erbringt eine Dienstleistung am Kunden in Form eines UHD, der selber nur durch die Erstellung von Incidents, also der Aufnahme, Qualifizierung und Weitergabe der Störungsmeldungen an nachgelagerte Einheiten, die nicht mehr der Organisation, sondern dem Kunden angehören, beteiligt ist.
Aus meiner Sicht spielt das Produkthaftungsgesetz hier keine Rolle und die Organisation muss nicht dahingehend abgesichert werden.
Mich interessiert eure Meinung, stimmt ihr meiner Sicht zu oder gibt es auch hier Aspekte die zu beachten sind?
19.01.2009, 09:34 Uhr
RZipperer
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Kann diese Dienstleistung zu Schadensfällen am Prozess oder am Endprodukt führen ?
was ist UHD ?
bitte um kurze Info
mfg
R. Zipperer
was ist UHD ?
bitte um kurze Info
mfg
R. Zipperer
19.01.2009, 09:53 Uhr
RZipperer
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Interessant hierzu sind in jedem Fall die §§ des BGB
Produzentenhaftung - § 823 I BGB
Vertragliche Sachmängelhaftung - §§ 433 ff. BGB
Zugesicherte Eigenschaft - § 459 I + II BGB
etc.
Ggf. kommt vielleicht die Produkthaftpflicht nicht zum Tragen sicherlich aber die Dienstleistungshaftpflicht.
Unsere Aspekte sindf zwar nett, juristisch jedoch eher belanglos. Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich Sie bitten einen Anwalt für Wirtschaftsrecht zu konsultieren und ihn mit Ihrer Problematik zu konfrontieren.
Freundliche Grüße
R. Zipperer
Produzentenhaftung - § 823 I BGB
Vertragliche Sachmängelhaftung - §§ 433 ff. BGB
Zugesicherte Eigenschaft - § 459 I + II BGB
etc.
Ggf. kommt vielleicht die Produkthaftpflicht nicht zum Tragen sicherlich aber die Dienstleistungshaftpflicht.
Unsere Aspekte sindf zwar nett, juristisch jedoch eher belanglos. Um auf der sicheren Seite zu sein, würde ich Sie bitten einen Anwalt für Wirtschaftsrecht zu konsultieren und ihn mit Ihrer Problematik zu konfrontieren.
Freundliche Grüße
R. Zipperer
19.01.2009, 15:55 Uhr
brizzlebude
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
kurz zu unserem UHD: User Help Desk - wir bieten unserem Kunden telefonische Anwenderunterstützung bei allen Fragen zu Soft- und Hardware und können durch administrative Möglichkeiten Anwender gezielt und abschließend unterstützen.
Da es sich auch um den Softwarebereich handelt und es in seltenen Fällen durch unsere Mitarbeiter zu Fehlinformationen an die Anwender kommen kann, habe ich mich gefragt, inwieweit wir anhand des Produkthaftungsgesetzes für z.B. Datenverluste verantwortlich gemacht werden können (ein Kollege hat mir diesen Floh ins Ohr gesetzt . Da sich dieses Gesetz aber nur auf bewegliche Produkte und Strom, aber nicht auf immaterielle Produkte wie Dienstleistungen bezieht, sehe ich keinen Handlungsbedarf.
Nach Sichtung der von Ihnen benannten §§ bin ich mir nun sicher, dass das Prokukthaftungsgesetz keine Rolle für unsere Dienstleistung spielt - andere rechtliche Aspekte ausgenommen.
kurz zu unserem UHD: User Help Desk - wir bieten unserem Kunden telefonische Anwenderunterstützung bei allen Fragen zu Soft- und Hardware und können durch administrative Möglichkeiten Anwender gezielt und abschließend unterstützen.
Da es sich auch um den Softwarebereich handelt und es in seltenen Fällen durch unsere Mitarbeiter zu Fehlinformationen an die Anwender kommen kann, habe ich mich gefragt, inwieweit wir anhand des Produkthaftungsgesetzes für z.B. Datenverluste verantwortlich gemacht werden können (ein Kollege hat mir diesen Floh ins Ohr gesetzt . Da sich dieses Gesetz aber nur auf bewegliche Produkte und Strom, aber nicht auf immaterielle Produkte wie Dienstleistungen bezieht, sehe ich keinen Handlungsbedarf.
Nach Sichtung der von Ihnen benannten §§ bin ich mir nun sicher, dass das Prokukthaftungsgesetz keine Rolle für unsere Dienstleistung spielt - andere rechtliche Aspekte ausgenommen.
20.01.2009, 08:58 Uhr
RZipperer
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Hallo,
angenommen einer Ihrer Mitarbeiter gibt telefonische Anwenderunterstützung, durch die bei genauer Befolgung gem. möglicher Sprachaufzeichung des Telefonates ein entsprechender ( monetärer ) Schaden bei Ihrem Kunden entsteht. Hierfür kann m.E. Ihr Unternehmen sehr wohl haftbar gemacht werden. Sie sollten sich ggf. mal über das Thema Dienstleistungshaftpflicht informieren. Bitte bedenken Sie nochmals. Wir sind hier keine Juristen und insofern stellt diese Info natürlich nur eine subjektive Meinung dar, welche auch nur als Anhaltspunkt dienen kann
freundliche Grüße
Rainer Zipperer
angenommen einer Ihrer Mitarbeiter gibt telefonische Anwenderunterstützung, durch die bei genauer Befolgung gem. möglicher Sprachaufzeichung des Telefonates ein entsprechender ( monetärer ) Schaden bei Ihrem Kunden entsteht. Hierfür kann m.E. Ihr Unternehmen sehr wohl haftbar gemacht werden. Sie sollten sich ggf. mal über das Thema Dienstleistungshaftpflicht informieren. Bitte bedenken Sie nochmals. Wir sind hier keine Juristen und insofern stellt diese Info natürlich nur eine subjektive Meinung dar, welche auch nur als Anhaltspunkt dienen kann
freundliche Grüße
Rainer Zipperer
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