Arbeitsstättenverordnung

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Die Arbeitsstättenverordnung legt Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsstätten in Deutschland fest. Ziel ist es die Beschäftigten in Arbeitsstätten zu schützen und Unfälle zu vermeiden. 2004 wurde die ArbStättV aufgrund einer Anpassung an EU-Recht in Form der EU-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG neu verfasst. 2016 wurde sie das letzte mal angepasst aufgrund des technischen Fortschritts.

Rechtliche Basisdaten

Der vollständige Titel lautet Verordnung über Arbeitsstätten, kurz Arbeitsstättenverordnung und abgekürzt ArbStätttV. Die ArbStätttV ist eine Bundesrechtsverordnung im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland. Erlassen wurde sie aufgrund § 18 ggf. i. V. m. § 19 Arbeitsschutzgesetz. Dort wird festgeschrieben, dass Anforderungen an Arbeitsstätten gewisse Anforderungen unterliegen. Einzuordnen ist die ArbStätttV in das Gewerberecht und das Arbeitsschutzrecht. Der Fundstellennachweis (Verzeichnis von Rechtsnormen) ist 7108-35. Die ursprüngliche Fassung der ArbStätttV wurde am 20.03.1975 veröffentlicht und trat am 01.05.1976 in Kraft.

Inhalt

Die ArbStätttV besteht aus 9 Paragraphen und einer Anlage, die in 6 Kapitel unterteilt ist.

Paragraphen

Die Paragraphen beinhalten:

  • §1 Ziel, Anwendungsbereich
  • §2 Begriffsbestimmung
  • §3 Gefährdungsbeurteilung
    • §3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
  • §4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
  • §5 Nichtraucherschutz
  • §6 Unterweisung der Beschäftigten
  • §7 Ausschuss für Arbeitsstätten
  • §8 Übergangsvorschriften
  • §9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


Anhang

Die Anlage beinhaltet:

  1. Allgemeine Anforderungen
    1. Anforderungen an Konstruktion und Festigkeit von Gebäuden
    2. Abmessungen von Räumen, Luftraum
    3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    4. Energieverteilungsanlagen
    5. Fußböden, Wände, Decken, Dächer
    6. Fenster, Oberlichter
    7. Türen, Tore
    8. Verkehrswege
    9. Fahrtreppen, Fahrsteige
    10. Laderampen
    11. Steigleitern, Steigeisengänge
Die Arbeitsstättenverordnung sorgt auch auf Baustellen für Sicherheit
  1. Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren
    1. Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
    2. Maßnahmen gegen Brände
    3. Fluchtwege und Notausgänge
  2. Arbeitsbedingungen
    1. Bewegungsfläche
    2. Anordnung der Arbeitsplätze
    3. Ausstattung
    4. Beleuchtung und Sichtverbindung
    5. Raumtemperatur
    6. Lüftung
    7. Lärm
  3. Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
    1. Sanitärräume
    2. Pausen- und Bereitschaftsräume
    3. Erste-Hilfe-Räume
    4. Unterkünfte
  4. Ergänzende Anforderungen und Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze
    1. Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien
    2. Baustellen
  5. Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
    1. Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze
    2. Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte
    3. Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen
    4. Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen
    5. Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Anwendungsbereich

Grundsätzlich gilt die Arbeitsstättenverordnung für alle Arbeitsstätten in Deutschland. Da die Umsetzung allerdings nicht überall in vollem Umfang sinnvoll oder möglich ist gibt es einige Ausnahmen. Diese sind in § 1 Ziele, Anwendungsbereich aufgelistet:

  • §1 Absatz 2: Für diese Arbeitsstätten sind nur §5 und Anhang Nummer 1.3 relevant
    • Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr
    • Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden
    • Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen
  • §1 Absatz 3: Telearbeitsplätze
    • § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes
    • § 6 und der Anhang Nummer 6
    • soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind
  • §1 Absatz 4: Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für
    • Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten
    • tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden
    • Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist
    • Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display
  • §1 Absatz 5: Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden
- In Bergbaubetrieben sind nur Büros von der ArbStättV betroffen, da die Bestimmungen zu Arbeitsstätten im restlichen Betrieb im Bundesberggesetz geregelt sind.

Quellen


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