Folgende Übersicht nennt die wichtigsten Regelungen in Kürze:
- Unternehmen aller Größenordnungen sind anspruchsberechtigt (Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und Körperschaftssteuergesetzes).
- Weiter FuE-Begriff: Begünstigte FuE-Vorhaben müssen Grundlagenforschung, Industrieller Forschung, Experimenteller Entwicklung zuzuordnen sein.
- Bemessungsgrundlage: lohnsteuerpflichtiger Personalaufwand für Personal, das begünstigte FuE-Tätigkeiten ausführt, ergänzt um Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
- „Deckelung“ der Bemessungsgrundlage: Jährlich bis zu zwei Millionen Euro.
- Auftragsforschung: Kosten gehen zu 60% in Bemessungsgrundlage ein.
- Fördersatz: 25%, maximale Fördersumme pro Unternehmen und Jahr beträgt somit 500.000 Euro.
- Forschungszulage wird nach Ablauf des Wirtschaftsjahres auf Antrag vom zuständigen Finanzamt gewährt.
- Bescheinigung einer externen „Stelle“ ist bei Antragstellung erforderlich: jedes FuE-Vorhaben wird auf Förderfähigkeit hin überprüft.
- Keine Kumulierung der Förderprogramme: Aufwendungen für FuE-Projekte, die über das For-schungszulagengesetz gefördert werden, können nicht zusätzlich direkt (z.B. via Projektförde-rung) gefördert werden.
Der VDMA hat für seine Mitglieder zur steuerlichen Forschungsförderung eine zentrale Info-Seite unter https://www.vdma.org/v2viewer/-/v2article/render/46902143 eingerichtet.
Dort wird auch auf einen Leitfaden https://steuern.vdma.org/viewer/-/v2article/render/47264571 verlinkt, mit dem man sich systematisch in die Regelungen einarbeiten kann.