Ein zivilrechtlicher Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Er ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, wenn er verjährt ist. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält ergänzend zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Sondervorschriften, § 14 und § 15 VVG, die in der Schadenpraxis immer wieder zu Diskussionen führen. Ein Überblick über die Rechtslage.
Fälligkeit der Geldleistung
Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist dessen Fälligkeit. Die Fälligkeit von Geldleistungen des Versicherers bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 VVG, soweit die Parteien keinen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart haben. Maßgeblich ist demnach der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer die erforderlichen Erhebungen im Schadenfall abgeschlossen hat oder bei ordnungsgemäßem Vorgehen hätte abschließen müssen.