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Steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung (bKV)
Zum 01. Januar 2022 ist der Freibetrag bei dem Sachbezug gemäß Einkommensteuergesetz auf EUR 50,00 im Monat gestiegen. Das heißt: Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung sind als Sachlohn steuer- und sozialversicherungsfrei möglich, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
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