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AUMA News

Messe macht Wirtschaft lebendig.

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei Messemieten

Es kommt Bewegung in die Rechtsprechung zur Gewerbebesteuerung auf Messen. Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 müssen Mieten teilweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, auch wenn sie bereits beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen (§ 8 Nr. 1 lit. d,e GewStG). Jetzt liegt ein Urteil vor, das dem Aussteller Recht gibt.


Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.01.2019 entschieden, dass ein Entgelt, das ein Aussteller für Messeflächen zahlt, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 lit. e GewStG unterliegt. Das Entgelt sei zwar als Miete zu qualifizieren, jedoch sind die von dem klagenden Aussteller gemieteten Messeflächen nicht als fiktives Anlagevermögen zu qualifizieren. Der Geschäftszweck des Unternehmens erfordere es nämlich nicht, an Messen teilzunehmen, so das Gericht. Vielmehr war es die freie und alle drei Jahre neu vorzunehmende Entscheidung der Klägerin, ob sie aus Werbezwecken an der Messe teilnehmen wollte oder nicht. Es sei „nicht einmal ansatzweise ersichtlich“, dass die Standfläche für das ausstellende Unternehmen von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnte, dass sie eine solche Fläche ständig hätte vorhalten müssen. Insofern sei der Fall vergleichbar mit der Anmietung von Hotelzimmern. Von einem Unternehmen könne nämlich nicht verlangt werden, an allen Orten, die aus geschäftlichen Anlässen potentiell aufzusuchen sein könnten – d.h. letztendlich überall – eigene Räumlichkeiten vorzuhalten.

Der AUMA setzt sich schon seit vielen Jahren dafür ein, dass die Entgelte, die Aussteller zur Teilnahme an einer Messe bezahlen, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Er begrüßt daher dieses für die Messewirtschaft erfreuliche Urteil. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: BFH: III R 15/19) eingelegt.

Verantwortlich für den Inhalt dieser Pressemitteilung: AUMA – Verband der deutschen Messewirtschaft

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