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Messe macht Wirtschaft lebendig.

Rechtstipp: Irreführende Werbung auf einer Fachmesse vermeiden

Vorsicht bei der Verwendung von Superlativen in Werbeaussagen. Ein neues Urteil des OLG Frankfurt beschied kürzlich, dass ein Unternehmen seine Produkte auf einer Fachmesse nicht mit dem Slogan „World’s Lightest“ bewerben dürfe, wenn diese Aussage dem Vergleich mit konkurrieren Produkten nicht standhält. Gleichzeitig hat das Gericht damit klargestellt, dass das Ausstellen von Exponaten auf einer Messe eine wettbewerbsrechtlich relevante Handlung ist.

Die Beklagte vertreibt Gepäckstücke, die sie auf einer Messe mit der Aussage "World's Lightest" beworben hatte. Es waren aber nicht sämtliche Koffer die leichtesten ihrer Art. Daraufhin hat ein Mitbewerber gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht. Demnach sei es der Beklagten gem. §§ 8 I, III Nr. 1, 5 I Nr. 1 UWG zu untersagen, ihre Gepäckstücke im geschäftlichen Verkehr mit dem Hinweis „World`s Lightest“ zu bewerben, wenn nicht alle beworbenen Gepäckstücke im Vergleich zu entsprechenden Produkten anderer Hersteller die leichtesten der Welt seien. Das Gericht hat diesem Klageantrag stattgegeben. Der Fall liege hier anders als bei den BGH-Entscheidungen „Keksstangen“ und „Mart-Stam-Stuhl“, da in diesen die Frage zu beurteilen war, ob das Ausstellen auf einer Messe eine Erstbegehungsgefahr für andere Handlungen wie das Anbieten oder das Vertreiben darstellt. Vorliegend richtete sich der Klageantrag aber allein gegen das Bewerben. Dass das Geschehen auf dem Messestand ein „Bewerben“ im Sinne des Klageantrags darstellt, war für das OLG Frankfurt unzweifelhaft.

Die Irreführung sei auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 I UWG zu veranlassen. Die Beklagte habe zwar ausgeführt, dass sie nicht nach Deutschland liefere. Unabhängig davon, ob dies zutreffe, bestehe aber die Möglichkeit, dass Produkte der Beklagten über Dritte den Fachkreisen in Deutschland angeboten werden, die zuvor den Messestand gesehen haben. Unter diesen Voraussetzungen könne die Irreführung auf der Messe auch die inländische Kaufentscheidung beeinflussen.

 

 

Verantwortlich für den Inhalt dieser Pressemitteilung: AUMA – Verband der deutschen Messewirtschaft

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